Höhere Umsatzsteuer bei Werbung mit dem Logo gemeinnütziger Organisationen
Viele Wirtschaftsunternehmen unterstützen gemeinnützige Organisationen. Auf ihre Förderung dürfen die Unternehmen in ihrem Außenauftritt mit dem Logo der Organisation hinweisen. Je nach Umfang kann diese Werbung mit dem Logo umsatzsteuerpflichtig sein oder nicht. Wenn sie es ist, durfte der Verein bislang den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwenden. Das geht nun womöglich bald nicht mehr: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs könnte fortan der volle Umsatzsteuersatz von 19 % gelten. Das birgt beim Verein das Risiko von Steuernachforderungen.
Oft fällt Umsatzsteuer gar nicht an, weil die Förderung nicht als Leistungsaustausch gilt. So ist es zum Beispiel, wenn in Produktkatalogen oder auf der Internetseite des Unternehmens nur ein zurückhaltender Hinweis darauf erscheint, dass das Unternehmen die Organisation fördert. Dann schadet es auch nichts, wenn daneben das Logo der Organisation abgedruckt ist.
Die Finanzverwaltung hat sich in einem (auch ganz aktuellen) Schreiben des Bundesfinanzministeriums wieder nur vage dazu geäußert, wann diese Grenze überschritten ist (BMF-Schreiben vom 25.7.2014). Sie ist es, wenn der Verein dem Unternehmen ausdrücklich das Recht einräumt, die Förderung bei der Werbung zu vermarkten. Dann ist die Förderung umsatzsteuerpflichtig, und dann stellt sich die Frage nach dem Steuersatz.
Für die Umsatzsteuer kam es (wie bei der Körperschaftsteuer) bislang darauf an, ob der Verein lediglich die Nutzung seines Logos duldet, oder ob er bei der Werbung des Unternehmens aktiv mitwirkt.
Bei aktiver Werbung wurde die Zahlung beim Verein schon bisher seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet. Das galt u. U. auch, wenn das Logo für produktbezogene Werbung genutzt wurde. Schon bisher lag die Umsatzsteuer darauf bei 19 %. Daran ändert sich nichts.
Woran sich etwas ändert, sind Zahlungen, die ein Verein von einem Unternehmen dafür bekommt, dass er ihm Rechte einräumt. Treffen den Verein darüber hinaus keine Pflichten, so erzielt er die Einnahmen im Rahmen der Vermögensverwaltung. Typische Beispiele: Ein Verein räumt einem Verlag im Rahmen eines Sponsoringvertrags Nutzungsrechte am Vereinsnamen oder Vereinslogo ein, so dass der Verlag seine Grußkarten mit dem Logo bedrucken darf; oder der Verein genehmigt dem Unternehmen, im Rahmen seiner Werbung mit dem Vereinslogo auf die Förderung des Vereins hinzuweisen.
Auch so etwas galt schon bislang als Leistungsaustausch und unterlag der Umsatzsteuer – aber nur mit 7 %. Die Rechtsgrundlage dafür war ein Passus im Umsatzsteuergesetz, der bislang allgemein so ausgelegt wurde, dass die Vermögensverwaltung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Organisationen umfassend begünstigt war – zum Beispiel eben die Erlaubnis, das geschützte Logo zu nutzen.
Das könnte sich durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2014 zum Nachteil der Gemeinnützigen ändern. Das Gericht sieht es so: Sobald das Unternehmen mit dem Logo der gemeinnützigen Organisation wirbt, sobald also umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch vorliegt, beträgt der Umsatzsteuersatz immer und einheitlich 19 %.
Für die Körperschaftsteuer wird auch künftig unterschieden, ob die Förderung noch steuerfreie Vermögensverwaltung ist oder schon steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Daran ändert sich nichts. Für die Umsatzsteuer aber könnte es die begünstigte Vermögensverwaltung künftig praktisch nicht mehr geben.
Noch ist nicht klar, wie die Finanzämter mit dem Urteil umgehen werden. Im ungünstigen Fall drohen Steuernachzahlungen: Bislang hat der Verein dem Unternehmen eine Rechnung mit 7 % Umsatzsteuer gestellt, und nur diese 7 % hat der Verein ans Finanzamt gezahlt. Nun könnte das Finanzamt von den betroffenen gemeinnützigen Organisationen die 12 % Differenz nachfordern.
Manche Unternehmen werden bereit sein, die Differenz nachzuzahlen, vielleicht Handels- und Produktionsunternehmen, für die die Umsatzsteuer wegen des Vorsteuerabzugs ja nur ein durchlaufender Posten ist. Je nach Vertragslage sind sie dazu auch verpflichtet. Es wird aber auch die Fälle geben, in denen die Organisation auf der Steuernachforderung sitzen bleibt – zum Beispiel bei Banken oder Versicherungen. Das würde natürlich manche Finanzplanung über den Haufen werfen.
Vorerst sollten die gemeinnützigen Organisationen die Reaktion der Finanzverwaltung abwarten. Vorsorglich sollten sie aber in laufenden Gesprächen über neue Förderungen versuchen durchzusetzen, dass das Unternehmen notfalls auch die vollen 19 % zahlen würde.
Ein ganz kurzer Hinweis zum Schluss: All das gilt auch für die Vermietung und Verpachtung zum Beispiel von Immobilien, wenn die gemeinnützige Organisation als Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat. Die Probleme dort können ganz ähnlich sein.
Quelle: Deutscher Fundraisingverband, Autoren: Rechtsanwalt Mathias Lindemann (Mitglied des Rechtsausschusses des DFRV) und Steuerberater Dr. Frank Seidel, beide Dr. Hagemann KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – Steuerberatungsgesellschaft